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Novellierung des Mediengesetzes - Änderungen der Offenlegungspflicht

Mit ersten Juli 2012 tritt das novellierte Mediengesetz in Kraft, das vor allem die Offenlegungspflicht im Impressum behandelt. Bei Verstößen dagegen beträgt die Höchststrafe € 20.000,-! Lesen Sie bei uns nach, was es zu beachten gilt!

Für"kleine Websites" und "kleine Newsletter"ändert sich nichts. Als  "kleine Websites" gelten Seiten, die keine redaktionellen Inhalte enthalten und nicht die öffentliche Meinung beeinflussen, z.B. Webshops oder Seiten, die ein Unternehmen nur repräsentieren. Hier bleibt also alles beim Alten,

  • Name/Firma des Medieninhabers,
  • Unternehmensgegenstand und
  • Wohnort/Sitz des Medieninhabers

müssen genannt werden.

"Große Websites" und "große Newsletter", d.h. Websites, die redaktionelle und meinungsbildende Beiträge enthalten, müssen ebenfalls

  • Name/Firma des Medieninhabers,
  • Unternehmensgegenstand und
  • Wohnort/Sitz des Medieninhabers nennen.

Zusätzlich muss bei Medienunternehmen eine grundlegende Erklärung über

  • die Richtung des Mediums (also die Blattlinie) abgegeben werden,
  • außerdem muss Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebende Person beteiligt ist, genannt werden. 

Achtung! Ein Medienunternehmen ist ein Unternehmen, das die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Hauptzweck hat - der Betrieb eines Webshops oder eines Unternehmens-Newsletter macht ein Unternehmen noch nicht zum Medienunternehmen!

Über folgende Punkte muss bei Gesellschaften und Vereinen informiert werden:

  • Gesellschaften und Vereine: Vertretungsbefugte Organe sowie die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen genannt werden
  • Gesellschaften: sind die Gesellschafter ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind deren Großgesellschafter entsprechend namentlich anzuführen

 

ÄNDERUNGEN: (ab 1. Juli 2012)

 "Große Websites" und "große Newsletter" müssen ab 1. Juli um folgende Informationen ergänzt werden:

  • bei Gesellschaften:  sämtliche Gesellschafter, (stille) Beteiligungen, Stimmrechte und Treuhandverhältnisse müssen offen gelegt werden, dies betrifft auch Stifter und die jeweiligen Begünstigten sowie Vorstand und Vereinszweck (im Falle von Vereinen)
  • Sowohl die Muttergesellschaft und deren Gesellschafter sind anzugeben als auch sämtliche direkt und indirekt beteiligte Unternehmen und Personen!
  • Es müssen also nicht mehr nur mehr Großgesellschafter mit einer Beteiligung von >25% angegeben werden, sondern sämtliche Gesellschafter inkl. sämtlicher Angaben über Beteiligungen, Stimmrechte und Treuhandverhältnisse!

Kurz zusammengefasst und auf einen Blick muss ein Impressum ab 1. Juli folgendes enthalten:

  • Bei Gesellschaften und Stiftungen: Vertretungsbefugte Organe (z.B. Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Bei Gesellschaften: Gesellschafter mit Art und Höhe der Beteiligung inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen
  • Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck
  • Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte
  • Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen. Sind auch dies wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzugeben usw.

Lesen Sie mehr dazu auf der Website der WKO!

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