Mit ersten Juli 2012 tritt das novellierte Mediengesetz in Kraft, das vor allem die Offenlegungspflicht im Impressum behandelt. Bei Verstößen dagegen beträgt die Höchststrafe € 20.000,-! Lesen Sie bei uns nach, was es zu beachten gilt!
Für"kleine Websites" und "kleine Newsletter"ändert sich nichts. Als "kleine Websites" gelten Seiten, die keine redaktionellen Inhalte enthalten und nicht die öffentliche Meinung beeinflussen, z.B. Webshops oder Seiten, die ein Unternehmen nur repräsentieren. Hier bleibt also alles beim Alten,
müssen genannt werden.
"Große Websites" und "große Newsletter", d.h. Websites, die redaktionelle und meinungsbildende Beiträge enthalten, müssen ebenfalls
Zusätzlich muss bei Medienunternehmen eine grundlegende Erklärung über
Achtung! Ein Medienunternehmen ist ein Unternehmen, das die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Hauptzweck hat - der Betrieb eines Webshops oder eines Unternehmens-Newsletter macht ein Unternehmen noch nicht zum Medienunternehmen!
Über folgende Punkte muss bei Gesellschaften und Vereinen informiert werden:
ÄNDERUNGEN: (ab 1. Juli 2012)
"Große Websites" und "große Newsletter" müssen ab 1. Juli um folgende Informationen ergänzt werden:
Kurz zusammengefasst und auf einen Blick muss ein Impressum ab 1. Juli folgendes enthalten:
Lesen Sie mehr dazu auf der Website der WKO!